Wenn die Eltern den Lebensunterhalt nicht mehr selbst tragen können, so müssen die Kinder einspringen. Es ist ganz normal, dass die Kinder die Eltern unterstützen. Doch wenn diese selbst im unteren Einkommensbereich arbeiten – dann bleibt in Deutschland nicht viel übrig zur Hilfeleistung für die Eltern. Doch zum Unterhalt sind die Kinder per Gesetzt verpflichtet.
Das gilt natürlich auch wenn die Eltern pflegebedürftig sind und im Heim oder betreuten Wohnen untergebracht sind und die Versicherungen nicht die kompletten Kosten für die Einrichtungen tragen.
Der Sozialhilfeträger fordert dann die Kinder auf Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu geben. Hier gilt eine Auskunftsplicht – man muss also die eigene Vermögens- und Gehaltslage offenlegen. Die Unterhaltspflicht bezieht sich nur auf den ersten Grad der Verwandtschaft – also den Kindern. Geschwister der Eltern oder die Enkel fallen nicht darunter.
Können also Vermögen, Rente und Pflegeversicherung der Eltern die Kosten nicht decken, so treten die Kinder hierfür ein. Dabei werden die Einkommen der Kinder herangezogen und davon Freigrenzen als sogenannten Selbstbehalt abgezogen. Der Selbstbehalt wird von verschiedensten Faktoren bestimmt – hier ist eine Rechtsberatung beim Anwalt vielleicht gut angelegtes Geld. Doch allgemein gilt für Alleinstehende ein monatlicher Nettobetrag von 1800€ als Richtwert, für verheiratete mindestens 3240€ Nettoselbstbehalt pro Monat.
Abbildung 44: Schwellenwert in € für Armutsrisiko für Alleinlebende in ausgewählten EU-Ländern 2016 (Eurostat/Statista)