Wenn der Partner verstirbt, erhält der Hinterbliebene Lebensgefährte eine sogenannte Witwenrente. Dabei muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben.
Im sogenannten Sterbevierteljahr – die ersten drei Monate nach Versterben des Partners, erhält hinterbliebene Ehepartner die volle Altersrente des Verstorbenen sozusagen als Übergangsgeld. Dabei werden die Einkünfte nicht angerechnet.
Für die folgenden Witwenrentenberechnungen können/werden Einkünfte des Hinterbliebenen mit angerechnet!
Große Witwenrente:
Wenn die Partner vor dem Jahr 2002 geheiratet haben, kann die Witwenrente von 60 Prozent ausgezahlt werden. Für eine spätere Heirat verringert sich die Rente auf 55 Prozent.
Kleine Witwenrente:
Wenn die Anwartszeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen erfüllt ist und der Hinterbliebene nicht anderweitig geheiratet hat besteht der Anspruch auf die kleine Witwenrente.
Für die Dauer von 24 Monaten erhält der Hinterbliebene 25 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen.
Die Witwenrente für Beamte wird in ähnlicher Weise berechnet.
So kann nach dem Verlust des Ehepartners zwar eine kurzzeitige Abfederung von finanziellen Belastungen in Deutschland erfolgen, jedoch reichen diese in der Regel nicht auf lange Sicht für die Aufbesserung der eigenen Einkünfte. So muss der Hinterbliebene bald mit seiner eigenen verbliebenen Rente wirtschaften.
Bitte erkundigen sie sich zur Rentenberechnung immer bei der zuständigen Rentenstelle – diese Seite ist keine Rentenberatung, sondern kann nur Hinweise geben.