„Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannt Pflegebedürftige, die sich zu Hause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden pflegen oder betreuen lassen. Mit diesem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, wie es im Pflegeversicherungsgesetz heißt (§ 37 SGB XI), können sie den Aufwand und den Einsatz von pflegenden Angehörigen, Bekannten oder Freunden für ihre tägliche häusliche Pflege und Betreuung abgelten.“ Dabei gelten für im Ausland lebende Pflegebedürftige die gleichen Regularien zur Feststellung des Pflegegrades wir für im Deutschland lebende. Dabei wird die Begutachtung im Ausland von einem Partner des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) erfolgen und das Begutachtungsergebnis kommt dann nach Deutschland zurück.
Die Voraussetzung Pflegegeld zu erhalten, ist der Antrag und die darauffolgende Prüfung und Gewährung durch die Pflegekasse.
Tabelle 16: Pflegegeld in € nach Pflegegrad (Deutschland): ab 01.01.2017
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Pflegegeld/€ | 125,00 | 316,00 | 545,00 | 728,00 | 901,00 |
Sachleistung | 0 | 689,00 | 1298,00 | 1612,00 | 1995,00 |
Wichtig: in Deutschland würde für Pflegeleistungen die Sachleistungen von der Pflegekasse bezahlt werden – im Ausland werden diese Leistungen von der Pflegekasse NICHT ausgezahlt. Aber es besteht ein Anspruch auf die Zahlung des Pflegegeldes!
Tabelle 17: Pflegegeld in € nach Pflegegrad (Österreich): ab 01.01.2011
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Pflegegeld/€ | 154,20 | 284,30 | 442,90 | 664,30 | 902,30 | 1242,00 | 1655,80 |
Tabelle 18: Pflegegeld in CHF nach Pflegegrad (Schweiz)
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
Pflegegeld/CHF | 18,80 | 20,70 | 30,10 | 45,20 | 54,70 | 71,40 | 87,70 | 101,70 | 112,10 | 136,30 | 166,20 | 187,90 |
Sie erhalten die gleichen Leistungen der Versicherung im EU-Ausland wie in Deutschland:
“Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer dem Versicherten höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.” (§ 1 Abs. 5 Musterbedingungen der Krankheitskosten-Vollversicherung)
Dieses gilt auch für private Versicherungen, muss allerdings in einer Monatsfrist vor Umzug beantragt werden.
Bitte informieren Sie sich hierzu speziell bei Ihrer jeweiligen Kasse/Versicherung.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff laut § 14 SGB XI:
„Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
Im Ausland besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, lediglich das Pflegegeld muss – und das nur im europäischen Ausland – gezahlt werden. Im Außereuropäischen Ausland besteht weder Anspruch auf Sachleistungen (z.B. Betreuung durch Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung) noch auf Pflegegeld! Eventuelle Sachleistungen werden nur nach den Vorschriften des Gastlandes gewährt. Geldleistungen aus der Pflegeversicherung laut dem Urteil (EuGH-Urteils vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 76/76)) des Europäischen Gerichtshofes nach EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen möglich. So kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert und der Verbleib in der Familie gewährleistet werden.
Sachleistungen sind z.B. Leistungen die von einer gewerblichen Pflegestation/Pflegedienst geleistet werden. Diese Leistungen werden im Ausland nicht gezahlt – allenfalls nur nach den Bedingungen des Gastlandes. Ebenso wird Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel nicht von der deutschen Kasse übernommen.
Hier finden sie Informationen welche Kosten übernommen werden. Dokumente EU/EFTA im Download.
Folgende Formulare müssen bei Beantragung für das Ausland ausgefüllt werden:
E 106 Bescheinigung des Anspruchs der in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnenden Versicherten auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
E120 Bescheinigung über den Anspruch des Rentenantragsstellers und seiner Familienangehörigen auf Sachleistungen
E121 Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten oder ihrer Familienangehörigen und die Führung der Verzeichnisse
E125 Einzelfallausstellung der tatsächlichen Aufwendungen
Bitte informieren Sie sich zu den möglichen Änderungen der Anforderungen/Formulare bei ihrer jeweiligen Kasse/Versicherung.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat zum Thema Rente im Ausland eine Broschüre zusammengestellt.
Sollten Sie frühzeitig eine Auswanderung planen, dann kann ein Abschluss einer privaten Pflegeversicherung vorteilhaft sein – diese zahlt dann auch im Ausland die vereinbarte Summe.
Wenn sie innerhalb der EU ausreisen, können sie jederzeit wieder nach Deutschland zurückkehren sollte etwas Unvorhergesehenes passieren.